Satzung

Satzung des Bienenzuchtverein Daaden e.V.

§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bienenzuchtverein Daaden e.V.“  und hat seinen Sitz in 57567 Daaden. Der Bienenzuchtverein Daaden e.V. ist Mitglied im Imkerverband Rheinland e.V., in 56727 Mayen, Im Bannen 38-54 und vertritt die Interessen der Imker aus Daaden und Umgebung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nummer VR 20954 eingetragen.

§ 2
Zweck

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Bienenzucht, die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Verfolgung folgender Ziele verwirklicht:

  1. Pflege der Liebe zur Biene und einer intakten Umwelt und Förderung der
    fachlichen Ausbildung der Mitglieder.
  2. Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung bei Rechtsfragen
  3. Beteiligung an Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Imkerverband
    Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
  4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der
    Gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von
    Bienenkrankheiten.
  5. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen
    wie z.B. bei Anordnungen der Veterinärämter und Gesundheitsämter.
  6. Vertretung der Imkerschaft zu allen Belangen der Bienenzucht gegenüber
    Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit, sowie einer
    durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit beabsichtigte Sensibilisierung der
    Bevölkerung für die Probleme Umwelt, florale Vielfalt, Bienengesundheit.

    Der Bienenzuchtverein Daaden ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4
Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Bienenzuchtverein Daaden können alle Imker und
in Ausbildung befindliche angehende Imker werden. Fördernde Mitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Imkerei und die Bienenzucht fördern möchten.
Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes Personen ernannt werden, welche sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben und im Verein durch überdurchschnittliches Engagement gewirkt haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Beschluss
des Vorstandes. Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzungen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Nutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und
    Anordnungen des Kreisimkervereins, des Imkerverband Rheinland e.V., des
    Deutschen Imkerbund e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der
    Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
  2. Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu
    zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen
    seine Rechte und sein Versicherungsschutz.
  3. Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu pflegen um evtl. Bienener-
    krankungen so weit als möglich entgegenzuwirken und die Bestrebungen
    des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§1) unter
    Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zulässig und schriftlich beim
    Vorstand einzureichen.
  2. Durch den Tod eines Mitgliedes oder, im Falle einer juristischen Person,
    durch dessen Auflösung.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein insbesondere wegen grober Verstöße
    gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet. 

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 8 
Organe des Bienenzuchtverein Daaden

Organe des Bienenzuchtverein sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist bei Bedarf mehrmals jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Der Kreisimkerverband ist schriftlich zu benachrichtigen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Diese hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahres-
    rechnung.
  4. Die Entlastung des Vorstandes
  5. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages.
  6. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner
  7. Die Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§10
Vorstand

Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Das Amt des Schriftführers und des Kassierers kann auch von einer Person ausgeführt werden. Dieser wird auf der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung.

Obmänner können vorgeschlagen und von den Mitgliedern bestätigt werden.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer sowie der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.

Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Abstimmungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 11
Finanzierung des Bienenzuchtverein

Die Finanzierung des Bienenzuchtverein erfolgt in erster Linie durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen und Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen.

§ 12
Kassen- und Vermögensverwaltung

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Der Kassierer hat einen Rechnungsabschluss und einen Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.

§13
Auslagen

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

§14
Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bienenzuchtverein einerseits und einem
Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Bienenzuchtverein
zuständige Gericht entschieden.

§ 15
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bienenzuchtvereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Das Vermögen des Bienenzuchtverein Daaden ist nach Auflösung dem Imkerverband Rheinland e.V. in Mayen zu übergeben.

§ 16
Gültigkeit dieser Satzung
  1. Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 03.04.2014 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten ab diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
§ 17
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Verein mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Bienenzuchtverein Daaden e.V. | 03.04.2014